| 24.08.2023
Viele Hauseigentümer fragen sich, wie sie auf das neue Gebäudeenergiegesetz reagieren sollen. Klar ist, dass auch im Gebäudebereich die Transformation zu einer klimafreundlicheren Wärmeversorgung gelingen muss. Die Vorgehensweise der Bundesregierung hat jedoch allgemein verunsichert. Noch steht der Beschluss des Gesetzes im Deutschen Bundestag aus. Der Immobilienverband Deutschland gibt anhand des Gesetzesentwurfs bereits eine Übersicht, was gelten soll, welche Fristen zu beachten sind und welche Handlungsmöglichkeiten sich hieraus für Hauseigentümer hinsichtlich ihrer Heizung ergeben.
Was gilt für bestehende Heizungen und in diesem Jahr neu einge-baute Heizungen:
Eine Heizungsanlage, die bereits im Einsatz ist oder noch bis Ende dieses Jahres eingebaut wird, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Es sei denn, sie muss vorher ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann. Sollte die Heizungsanlage keinen Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer nach längstens 30 Jahren nach dem Einbau.
Was gilt für den Einbau einer neuen Heizung ab dem kommenden Jahr?
Ab dem 1. Januar 2024 sollen Hauseigentümer dann grundsätzlich verpflichtet sein, nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen. Es sei denn, dass eine konventionelle Heizung noch vor dem 19. April 2023 bestellt wurde. Dann kann diese Anlage noch bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden. Es gibt weitere Abweichungen, die auch mit der kommunalen Wärmeplanung zu tun haben.
Wie wird der Einbau klimafreundlicher Heizungen unterstützt?
Hauseigentümer können künftig für den Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage 30 Prozent Förderung beantragen. Weitere 20 Prozent Förderung erhalten Hauseigentümer, die vorzeitig in eine neue Heizung investieren, obwohl sie dazu noch nicht verpflichtet sind (Speed-Bonus). Unter Umständen können weitere Zuschüsse und vergünstigte Kredite hinzukommen.
Quelle: IVD West- Jörg Utrecht