| 06.09.2024
Ab dem 1. Juli 2024 ist es für Vermieter nicht mehr möglich, die Kosten der TV-Versorgung mit ihren Mietern pauschal als Betriebskosten abzurechnen. Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft.
Von der Abschaffung der generellen Umlagefähigkeit der TV-Kosten sind sowohl Hausverteilanlagen aus Kupfer-, Koaxial- und Glasfaserkabel als auch gemeinschaftliche Satelliten-Anlagen betroffen. Viele Vermieter haben darauf bereits mit der Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem bisherigen Kabelfernseh-Anbieter reagiert, um nicht auf den dann nicht mehr umlagefähigen Kosten sitzen zu bleiben.
Mieter, die noch keine Alternative zu ihrer bisherigen TV-Versorgung haben, aber nicht darauf verzichten wollen, sollten entweder alternative Empfangsmöglichkeiten wie DVB-T2, Einzel-Satellitenanlagen oder IPTV in Betracht ziehen. Oder sie setzen sich mit ihrem Vermieter in Verbindung, der über folgende Optionen verfügt:
In Gebieten ohne Mietpreisbeschränkung könnte der Vermieter die Kosten für die TV-Versorgung übernehmen und sie in die Miete einpreisen, statt sie – wie bisher – über die Betriebskosten abzurechnen. Oder sie schließen mit dem bisherigen oder einem neuen Anbieter einen Rahmenvertrag ab.
Quelle: IVD West
Jörg Utrecht