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| 21.06.2023

Energetische Modernisierung der selbstgenutzten Wohnung

Energetische Modernisierung der selbstgenutzten Wohnung

Energetische Baumaßnahmen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzen Wohnung können gem. § 35 c EstG in einem bestimmten Umfang
von der Steuerschuld abgezogen werden.

Begünstigt sind folgende Baumaßnahmen:

  • – die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • – die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen,
  • – die Erneuerung / der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • – der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbraucheroptimierung,
  • – die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Selbstnutzung

Die Wohnung muss zwar bei Beginn der Baumaßnahmen mindestens 10 Jahre als sein. Auch der Käufer einer Wohnung oder eines Hauses kann jedoch von der Begünstigung Gebrauch machen. Allerdings sind nur Aufwendungen begünstigt, die ab dem Tag der erstmaligen Selbstnutzung entstanden sind. Dies ist grundsätzlich der Tag des Einzugs. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung in der Absicht erworben, in diese einzuziehen, gilt der Beginn der energetischen Maßnahmen als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Voraussetzung ist, dass die Wohnung während der Baumaßnahmen nicht vermietet ist und der Steuerpflichtige danach in der Wohnung einzieht.

Quelle IVDWest

Jörg Utrecht

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