| 08.04.2024
Auch für Bestandsgebäude ist das Ziel: Der Wärme- und Kältebedarf soll möglichst zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Eine Pflicht zur Heizungserneuerung sieht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes jedoch nicht vor. Bestehende Heizungen können weiterbetrieben und defekte Anlagen repariert werden. Ist die Heizung irreparabel kaputt, gelten mehrjährige Übergangsfristen. Vorübergehend kann auch eine Gasheizung eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar ist. Diese Regelung gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
Die Umstellung auf klimafreundlichere Heizungen wird in der GEG-Novelle an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Diese wird in einem eigenen Gesetz geregelt. Danach sollen Großstädte ab 100.000 Einwohnern bis spätestens 2026 und kleinere Städte ab 10.000 Einwohnern bis 2028 konkrete Pläne vorlegen, wie sie die Heizungsinfrastruktur klimaneutral umgestalten wollen. Erst dann wissen Eigentümer, welche Optionen sie haben und können eine fundierte Entscheidung treffen.
Plant die Kommune ein klimaneutrales Gasnetz, so dürfen Eigentümer weiterhin auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen installieren. Ist das nicht der Fall müssen sie innerhalb von Übergangsfristen auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umrüsten.
Folgende Technologien sieht das GEG als Option für den Heizungstausch bei bestehenden Gebäuden vor:
Quelle: IVD
Jörg Utrecht